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BMBF-Förderung für „Translationsprojekte Personalisierte Medizin“

Die Zuwendung des BMBF in Form einer Projektförderung soll die Translation personalisierter Behandlungsansätze (Diagnostik, Therapie, Prävention) in der Entwicklungskette einen signifikanten Schritt im Hinblick auf ihre klinische Anwendung bzw. die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren vorangebracht werden.

Durch eine frühzeitige interdisziplinäre Zusammenarbeit und Vernetzung aller relevanten Akteure sollen Hürden der Translation wie ein „proof of principle“ im Modellsystem oder eine „proof of concept“-Studie überwunden und die neuen Ansätze der Persona­lisierten Medizin in die Versorgungspraxis überführt werden.

Antragsberechtigt: Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, regulatorische Behörden, Organisationen der Patientenvertretung sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. (Betriebsstätte / Niederlassung bei Unternehmen bzw. einer sonstigen Einrichtung muss in Deutschland sein).

Die Fördermaßnahme mit zwei Modulen:

Modul 1:
Zweistufig; In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 30. Juni 2020, 24.00 Uhr ME(S)Z zunächst Kurzskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen; Förderung bis zu 3 Jahren; Entwicklung neuer Diagnostik und Therapien für die Personalisierte Medizin

Dieses Modul richtet sich an klinische und experimentelle Arbeitsgruppen aus universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie industrielle Partner, die in Verbünden zusammenarbeiten. (Diagnostik: Entwicklung und Validierung von Biomarkern;

Therapie: Präklinische Forschung zu neuartigen, indikationsbezogenen Therapien)

Modul 2: Dreistufig; In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. August 2020, 24.00 Uhr ME(S)Z zunächst Kurzskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen; Förderung bis zu 5 Jahren mit einer Zwischenbewertung nach ca. zweieinhalb Jahren; Integrierte Forschungsplattformen zur Implementierung personalisierter Behandlungsansätze in der klinischen Praxis (Aufbau bzw. die Weiterentwicklung einer begrenzten Zahl von Integrierten Forschungsplattformen in definierten Krankheitsgebieten).
Für beide Module gilt: Patientenbeteiligung

Besondere Zuwendungsvoraussetzungen:

Vorleistungen
Die Antragstellenden müssen durch Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu Themen der Personalisierten Medizin ausgewiesen sein, die hinsichtlich Forschungsmethodik und Krankheitsbild einschlägig und durch entsprechende Publikationen belegt sind. Zusammenarbeit

In die Forschungsverbünde bzw. Integrierten Forschungsplattformen müssen alle zur Bearbeitung der Forschungsfragen erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Es ist eine Koordinatorin / ein Koordinator benennen und die Zusammenarbeit muss schriftlich in einer Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.

Wissenschaftliche Standards
Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten.

Qualität der angewendeten Methoden
Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden.
Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der personalisierten Prävention und Behandlung eines gesundheitspolitisch wichtigen Krankheitsgebiets erbringen und einen herausragenden Beitrag für die Implementierung neuer personalisierter Behandlungsansätze in der klinischen Praxis leisten. Die geplante weitere klinische Entwicklung bzw. die Umsetzung in die Versorgungspraxis und marktfähige Produkte müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projektes adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

Ansprechpartner:
DLR Projektträger, Bereich Gesundheit
Frau Dr. Alexandra Becker (Telefon: 02 28/38 21-12 10)
Frau Dr. Christine Hasenauer (Telefon: 02 28/38 21-12 10)
Frau Dr. Ute Preuß (Telefon: 02 28/38 21-12 10)
E-Mail: .

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie unter:
https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-2909.html

 

Steuerliche Forschungsförderung in Deutschland – Forschungszulagengesetz

Neben der klassischen direkten Projektförderung bietet die Bundesregierung seit Anfang 2020 auch die Möglichkeit, technologieoffen eine Forschungszulage für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (F&E) zu beantragen. Bemessungsgrundlage sind zur Zeit: 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr mit einem Fördersatz von 25 Prozent auf alle FuE-Personalkosten. Damit sind wir bei einem jährlichen Förderhöchstsatz von maximal 500.000 Euro pro Unternehmen pro Jahr. Im Rahmen externer FuE-Aufwendungen (Unteraufträge bzw. Auftragsforschung) werden bis zu 60 Prozent der Gesamtkosten (inkl. Sachkosten) für die Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

Zu beachten ist, dass das forschende Unternehmen durch eine Bescheinigungsstelle (wird in 2020 eingerichtet) prüfen lassen muss, ob das beantragte FuE-Vorhaben entsprechend der Gesetzesvorgaben als innovativ bewertet wird. Dieses wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Die Bescheinigung ist rechtlich bindend und muss mit dem Antrag auf Förderung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Nur Aufwendungen, die nicht bereits anderweitig staatlich gefördert wurden, sind förderfähig.
Über das Angebot Forschungszulagenrechner erhalten Unternehmen eine Einschätzung, ob Ihre FuE-Tätigkeiten nach den Vorgaben der steuerlichen Forschungsförderung förderfähig sind und wie hoch diese voraussichtlich sein wird.

Aktueller Stand der Forschungszulage. Folgenden Ergänzungen zu den Themen:

  1. Zentrale Informationsseiten des Bundes
  2. Bescheinigungsstelle

Wo informiert der Bund über die Forschungszulage?

Die Forschungszulage liegt im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Hier gibt es allerdings bisher nur einen relativ kurzen Beitrag.
Die Umsetzung der Bescheinigungsstelle liegt wiederum im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Das BMBF hat daher eine FAQ-Seite eingerichtet, um über die Bescheinigungsstelle zu informieren. Diese finden Sie hier.

Aber auch das BMWi informiert über die Forschungszulage und stellt sie auf dieser Seite der klassischen Forschungsförderung entgegen.

Wie ist der aktuelle Stand zur Bescheinigungsstelle?

Welche Institution die Aktivitäten der Bescheinigungsstelle aufnehmen wird, ist bisher noch nicht entschieden. Das BMBF wird in diesem Jahr festlegen, welche Stelle die Bescheinigungen ausstellen wird. Mit einer Eintschiedung ist voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2020 zu rechnen. Sobald die entsprechende Stelle bekannt ist und ihre Arbeit aufgenommen hat, haben Unternehmen die Möglichkeit, ihre FuE-Förderung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung bestätigt verbindlich, dass es sich bei dem Vorhaben um ein förderfähiges Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben im Sinne des FZulG handelt. Im zweiten Schritt wird beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt (sofern eine positive FuE-Bescheinigung vorliegt). Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt.

Die Beantwortung weiterer FAQs zu Bescheinigungsstelle finden sich hier. Weiterführende Informationen z. B. unter: https://forschungszulagenrechner.de/